1 – Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein trägt den Namen Tauchsportclub Delphin e.V. Seine Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch den Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauch- und Schwimmsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Sein Sitz und Gerichtsstand ist Braunschweig.

2 – Zweck
Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Seine Mitglieder verfolgen ausschließlich gemeinnützige Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Besonders gefördert werden sollen eine sinnvolle Jugendarbeit sowie eine gute Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten im In- und Ausland.

3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Jeder am Tauch- oder Schwimmsport-Interessierte kann sich um die Mitgliedschaft bewerben, indem er einen Aufnahmeantrag stellt. Er ist nach Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei jugendlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Der Zeitpunkt der Volljährigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 187 (2) BGB.

4 – Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

zu 1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben eine Stimme und besitzen aktives und passives Wahlrecht.
zu 2. Passive Mitglieder haben das Recht, an allen nicht sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht, jedoch das Recht, auf Versammlungen angehört zu werden. Die passive Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erlangt werden.
zu 3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

5 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein muss mit vier Wochen Frist zum Quartalsende schriftlich erklärt werden. Liegen triftige Gründe vor, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Ausschluss erfolgen.

Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nach, erfolgt der Ausschluss im Rahmen des Mahnverfahrens durch den Vorstand. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein enden sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. In jedem Fall sind alle berechtigten finanziellen Forderungen des Vereins zu erfüllen. Sie werden mit Ablauf der Mitgliedschaft fällig.

  6 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7 – Vorstand
Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er wird auf 3 Jahre gewählt und kann uneingeschränkt wiedergewählt werden. Die Bestellung kann jedoch jederzeit widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung, Untreue oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden gleichzeitiger Schriftführer –
  3. dem Kassenwart
  4. dem Jugendwart.

Das Mindestalter für die Mitglieder des Vorstandes ist auf das vollendete 18. Lebensjahr festgesetzt. Jeweils zwei von ihnen sind berechtigt, den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

8 – Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist der Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustim­mung zu diesem Beschluss schriftlich erklären. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich abgehalten werden. Daneben können auf Beschluss von mindestens 1/8 der ordentlichen Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Zu allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss mindestens 14 Tage vor dem Termin  unter Angabe der Tagesordnung eine schriftliche Einladung an jedes Mitglied erfolgen. Schriftlich beinhaltet neben der Briefform auch die Zustellung per Email. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriftänderungen unverzüglich nach Änderung mitzuteilen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Bei Verhinderungsfall bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter selbst. In jedem Fall sind alle satzungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlungen beschlussfähig. Über alle Mitgliederversammlungen ist vom Protokollführer, der durch den Leitenden bestimmt wird, ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen und anschließend dem Schriftführer des Vereins zu geben ist. Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen erfolgen durch Handzeichen, werden auf Antrag jedoch schriftlich durchgeführt. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Weitere Anträge kommen zur Verhandlung, wenn die Versammlung die Dringlichkeit bejaht. Anträge auf Änderung der Satzung können jedoch nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 2 Jahren. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

9 – Aufnahmegebühr und Beiträge
Mit dem Tage der Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr fällig. Die Beitragszahlung beginnt mit dem Monat der Stellung des Antrages auf Aufnahme in den Verein. Die Zahlung des Beitrages hat jährlich im Voraus zu erfolgen. Die Beitragssätze werden in einer Beitragsordnung durch den Vorstand festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Neufestsetzungen der monatlich zu entrichtenden Beiträge, einschließlich Änderungen der Höhe der Aufnahmegebühr durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, gelten nicht als Satzungsänderung im Sinne des § 71 (1) BGB.

10 – Haftungsausschluss
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer durch den Vorstand berufener Vertreter durch eine Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Das Beteiligen an Veranstaltungen des Vereins und das Benutzen von Anlagen und Geräten desselben erfolgt jedoch auf ausschließliche Gefahr des einzelnen Mitgliedes bzw. Gastes. Der Verein lehnt daher ausdrücklich jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab.

11 – Allgemeine Bestimmungen
Der Verein arbeitet gemeinnützig; sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. Etwaige Überschüsse sind daher nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Übrigen gelten, soweit in diesen Satzungen nicht ausdrücklich anders festgelegt, die Bestimmungen der § 21 bis 79 des BGB.

12 – Gültigkeit
Diese Satzung tritt mit dem Datum der amtlichen Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig in Kraft.

13 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an Kroschke Stiftung in Braunschweig.

Braunschweig, den 8.11.2017

Beitragsordnung TSC Delphin e. V.

  1. Grundsatz
    Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder zahlen den ermäßigten Beitrag, können aber auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds von der Zahlung des Beitrages befreit werden.

    Des Weiteren bietet der Verein Kurzmitgliedschaften zur Durchführung von Kursen an.

  1. Fälligkeit
    Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Die Beiträge werden jeweils zum ersten Werktag im Februar für das kommende Jahr eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA‐Lastschriftmandat.
  1. Aufnahmegebühr
    Für die Aufnahme als Vereinsmitglied entsteht eine Aufnahmegebühr in Höhe von 50 Euro. Im Zuge von Mitgliederwerbeaktionen kann die Aufnahmegebühr entfallen. Die Aufnahmegebühr wird im Lastschriftver-fahren eingezogen.
  2. Beitrag
    Der Beitrag beträgt:
    a.) Ordentlicher Beitrag, ab dem 17. Lebensjahr           15,- Euro monatlich/180,- Euro jährlich
    b.) Ermäßigter Beitrag, bis zum 17. Lebensjahr             10,- Euro monatlich/ 120,- Euro jährlich
    c.) Familienbeitrag (2 Erw. und mind. 1 Kind)                 32,- Euro monatlich/384,- Euro  jährlichZu a.) Auf schriftlichen Antrag kann der ordentliche Beitrag bei Bedürftigkeit auf den ermäßigten gemindert werden. Der Vorstand beschließt über die Annahme des Antrags.

    Zu c.) Für weitere Kinder wird kein weiterer Zuschlag berechnet.

  1. Kursusgebühren
    Die Kursgebühren legt der Vorstand per Beschluss nach Kalkulation fest. Die Gebühren sind abhängig von eventuellen Raummieten, Logistikkosten, Kosten für Übungsleiter sowie Kosten für Werbung und Marketing.
  1. Umlagen/Sachleistungen
    Es können Umlagen und/oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und/oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Änderungen
    Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Satzung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

Braunschweig, den 5.6.2023
Thomas Priedigkeit                                                            Thomas Schnelle
1. Vorsitzender                                                                   2. Vorsitzender